Epileptische Anfälle am Arbeitsplatz         

                                                    und Haftungsfragen

                                                                                   

                                                            

 

     Der Empfehlung der Berufsgenossenschaft ( BGI 585 ) kann

     entnommen werden, dass ein epileptischer Anfall während der

     Arbeitszeit kein Arbeitsunfall ist und somit keine Leistungs-

     Pflicht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.

 

    Werden die geforderten Sicherheitsvorschriften eingehalten,

    erfüllt der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht, laut der

    Empfehlung.

 

    „ Ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn betriebliche Umstände 

    wesentlich zur Entstehung und zur Schwere des Unfalls

    beigetragen haben (z. B. Sturz infolge eines Anfalls in eine

    besonders gefährdende Maschine)“.

 

    Ergeben sich Fragen im Zuge der Beschäftigung von Menschen

    mit Epilepsie, können Arbeitsmediziner, Sicherheitsfachkräfte

    oder Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft oder (falls eine

    Schwerbehinderung vorliegt) des Integrationsamtes zu Rate

    gezogen werden.

 

    Notwendig wird dies aber erst, wenn eine erhöhte

    Unfallgefährdung vorliegt, welche gegeben ist, wenn das

    alltägliche Unfallrisiko (z. B. Sturz zu Hause ) überwschritten

    wird.

 

    Bei anderen Tätigkeiten, zum Beispiel im Verwaltungsbereich,

    besteht kein erhöhtes Unfallrisiko.

 

 

    Das Gefährdungsrisiko ist individuell von verschiedenen Faktoren

    Abhängig und kann erst nach Begutachtung definiert werden.

    Wesentliche Fakten sind:

    Eigen – und Fremdgefährdung sowie ökonomische Risiken (z. B.

    Fehlprogrammierung).

 

    Wird bei einer Prüfung kein erhöhtes Risiko über das Alltägliche

    Hinaus festgestellt, haftet im Falle eines Arbeitsunfalls immer die

    Gesetzliche Unfallversicherung.

    Eine Regressforderung des Unfallversicherungsträgers kann nur

    Erfolgen, wenn der Arbeitsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich

    Herbeigeführt wurde.

 

                          Haftung des Arbeitnehmers

 

   Ein Vorsatz besteht bei einer willentlich herbeigeführten

   Verletzung, und hierbei haftet der Verursacher.

   In der Regel tritt die Haftpflichtversicherung ein, nicht

   Hingegen bei fahrlässigem und grob fahrlässigem Verhalten.

   Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die üblicherweise

   Erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen lässt und dadurch

   Verletzungen bzw. Schäden verursacht.

 

   Auch wenn jemand während eines Anfalls Schaden anrichtet, wäre

   er nur im Fall von Vorsatz oder Fahrlässigkeit haftbar.

   Da er während des Anfalls entweder seiner Sinne nicht mehr

   mächtig ist oder/ und seine Bewegungen nicht mehr kontrollieren

   kann, kann ihm nicht der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben

   Fahrlässigkeit gemacht werden.

   Etwas anderes gilt, wenn er den Anfall voraussehen konnte oder

   musste oder wenn er wegen seiner Anfälle die Tätigkeit, bei der er

   im Anfall Schaden verursacht hatte, nicht hätte ausüben dürfen.

 

  Lehr – und Ausbildungspersonen haften nur dann, wenn

  der

  Schaden vorhersehbar war und wenn sie vorsätzlich und

  grob fahrlässig gehandelt haben. Weil Anfälle in der Regel

  aber nicht vorhersehbar sind, können sie dafür nicht

  haftbar gemacht werden. Offene Kommunikation und

  Absprachen helfen, die Verantwortung gemeinsam zu

  tragen.     

 

 

 

            

 

 

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